Artikel 94 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Berechnet ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge für die Forderungsklasse, der die verbrieften Forderungen nach Artikel 79 zuzuordnen wären, nach dem in den Artikeln 78 bis 83 dargelegten Standardansatz, so ermittelt es den risikogewichteten Forderungsbetrag für eine Verbriefungsposition nach Anhang IX Teil 4 Nummern 1 bis 36.
In allen anderen Fällen ermittelt es den risikogewichteten Forderungsbetrag nach Anhang IX Teil 4 Nummern 1 bis 5 und 37 bis 76.
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