Artikel 93 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Wenn die in Artikel 92 genannten Anforderungen erfüllt sind, können die Verfahren zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge nach Maßgabe des Anhangs VIII Teile 3 bis 6 geändert werden.
2. Eine Forderung, für die eine Kreditrisikominderung erreicht wird, darf keinesfalls einen höheren risikogewichteten Forderungsbetrag oder höheren erwarteten Verlustbetrag ergeben als eine Forderung ohne Kreditrisikominderung, die in allen anderen Punkten identisch ist.
3. Trägt der risikogewichtete Forderungsbetrag der Besicherung im Rahmen der Artikel 78 bis 83 bzw. 84 bis 89 bereits Rechnung, so wird die Besicherung in diesem Unterabschnitt nicht weiter anerkannt.
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