Artikel 91 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Kreditinstitute, die den Standardansatz nach den Artikeln 78 bis 83 anwenden oder gemäß den Artikeln 84 bis 89 nach dem IRB-Ansatz verfahren, aber keine eigenen LGD-Schätzungen und Schätzungen von Umrechnungsfaktoren gemäß den Artikel 87 und 88 verwenden, können bei der Ermittlung risikogewichteter Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge für die in Artikel 57 Buchstabe q und Artikel 63 Absatz 3 genannte Berechnung nach Maßgabe dieses Unterabschnitts die Kreditrisikominderung anerkennen.
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