Artikel 88 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Bei Forderungen einer der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Forderungsklasse werden die erwarteten Verlustbeträge nach der Methode in Anhang VII Teil 1 Nummern 29 bis 35 ermittelt.
2. BE
3. Bei Verbriefungspositionen werden die erwarteten Verlustbeträge nach Unterabschnitt 4 ermittelt.
4. Bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe g genannten Forderungsklasse ist der erwartete Verlustbetrag gleich Null.
5. Bei angekauften Forderungen werden die im Zusammenhang mit dem Verwässerungsrisiko erwarteten Verlustbeträge nach den in Anhang VII Teil 1 Nummer 35 beschriebenen Methoden ermittelt.
6. Bei den in Artikel 87 Absätze 11 und 12 genannten Forderungen werden die erwarteten Verlustbeträge nach den in Anhang VII Teil 1 Nummern 29 bis 35 beschriebenen Methoden ermittelt.
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