Artikel 87 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko von Forderungen, die unter eine der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis e oder g genannten Forderungsklassen fallen, werden — sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden — nach Anhang VII Teil 1 Nummern 1 bis 27 berechnet.
2. Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen werden nach Anhang VII Teil 1 Nummer 28 berechnet. Nimmt das Kreditinstitut bei erworbenen Forderungen bezüglich des Ausfallrisikos und des Verwässerungsrisikos uneingeschränkt den Verkäufer der erworbenen Forderungen in Anspruch, so brauchen die Bestimmungen der Artikel 87 und 88 über erworbene Forderungen nicht angewandt zu werden. Die Forderung kann stattdessen als abgesicherte Forderung behandelt werden.
3. Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko werden anhand der mit der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter berechnet. Dazu zählen die PD, die LGD, die Restlaufzeit (M) und der Forderungswert. PD und LGD können nach Maßgabe des Anhangs VII Teil 2 gesondert oder gemeinsam berücksichtigt werden.
4. Unbeschadet des Absatzes 3 werden mit Genehmigung der zuständigen Behörden die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko, das mit allen unter Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e fallenden Forderungen verbunden ist, nach Anhang VII Teil 1 Nummern 17 bis 26 berechnet. Die zuständigen Behörden gestatten einem Kreditinstitut nur, nach Anhang VII Teil 1 Nummern 25 und 26 zu verfahren, wenn das Kreditinstitut die in Anhang VII Teil 4 Nummern 115 bis 123 genannten Mindestanforderungen erfüllt.
5. Unbeschadet des Absatzes 3 können die risikogewichteten Forderungsbeträge für das mit Spezialfinanzierungen verbundene Kreditrisiko nach Anhang VII Teil 1 Nummer 6 berechnet werden. Die zuständigen Behörden veröffentlichen für die Kreditinstitute Leitlinien für die Zuordnung von Risikogewichten zu Spezialfinanzierungen im Rahmen des Anhangs VII Teil 1 Nummer 6 und genehmigen die von den Kreditinstituten zu diesem Zweck angewandten Methoden.
6. Für Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Forderungsklassen führen die Kreditinstitute nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 ihre eigenen PD-Schätzungen durch.
7. Für Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d genannten Forderungsklasse führen die Kreditinstitute nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 ihre eigenen LGD-Schätzungen und Schätzungen der Umrechnungsfaktoren durch.
8. Auf Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Forderungsklassen wenden die Kreditinstitute die in Anhang VII Teil 2 Nummer 8 angegebenen LGD-Werte und die in Anhang VII Teil 3 Nummer 11 Buchstaben a bis c angegebenen Umrechnungsfaktoren an.
9. Unbeschadet des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten gestatten, für alle Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Forderungsklassen nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 eigene LGD-Schätzungen und Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zu verwenden.
10. Die risikogewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen und Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe f genannten Forderungsklasse werden nach Unterabschnitt 4 berechnet.
11. Erfüllen Forderungen in Gestalt eines Organismus für Gemeinsame Anlagen (OGA) die in Anhang VI Teil 1 Nummern 77 und 78 genannten Kriterien und sind dem Kreditinstitut alle zugrunde liegenden Forderungen des OGA bekannt, so berechnet das Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die dem OGA zugrunde liegenden Forderungen nach den in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren.
Werden die Bedingungen, die zur Anwendung der in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren notwendig sind, von dem Kreditinstitut nicht erfüllt, so werden die risikogewichteten Forderungsbeträge und geschätzten Verlustbeträge wie folgt ermittelt:
a) bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Methode. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, zu diesem Zweck zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen;
b) bei allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach der in Unterabschnitt 1 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke wie folgt geändert wird:
12. Wenn Forderungen in Gestalt eines OGA die in Anhang VI Teil 1 Nummern 77 und 78 genannten Kriterien nicht erfüllen oder dem Kreditinstitut nicht alle zugrunde liegenden Forderungen des OGA bekannt sind, schaut das Kreditinstitut auf die dem OGA zugrunde liegenden Forderungen durch und berechnet die risikogewichteten Forderungs- und erwarteten Verlustbeträge nach dem in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Verfahren. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, zu diesem Zweck zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen. Forderungen, bei denen es sich nicht um Beteiligungspositionen handelt, werden für diese Zwecke einer der in Anhang VII Teil 1 Nummer 19 genannten Forderungsklassen (private, börsengehandelte oder sonstige Beteiligungspositionen), unbekannte Forderungen der Klasse „sonstige Beteiligungspositionen“ zugeordnet.
Alternativ zu der oben beschriebenen Methode können Kreditinstitute eigene Berechnungen vornehmen oder Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem OGA zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden, sofern durch angemessene Maßnahmen für die Richtigkeit der Berechnung gesorgt ist, und die Beträge wie folgt ermittelt werden:
a) bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Methode. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, für diese Zwecke zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen wie sonstige Beteiligungspositionen, oder
b) bei allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach der in Unterabschnitt 1 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke wie folgt geändert wird:
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