Artikel 81 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Ein externes Rating kann nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Forderung nach Artikel 80 herangezogen werden, wenn die Ratingagentur, von der diese Bewertung stammt, von den zuständigen Behörden für diesen Zweck anerkannt wurde (nachstehend als „anerkannte Ratingagentur“ bezeichnet).
2. Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Artikels 80 nur an, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass deren Rating-Methode Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz gewährleistet, sie kontinuierlich überprüft wird und die erstellten Ratings zuverlässig und transparent sind. Zu diesem Zweck tragen die zuständigen Behörden den technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 Rechnung.
3. Wurde eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats anerkannt, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats sie ohne eigene Prüfung ebenfalls anerkennen.
1. Die zuständigen Behörden machen Informationen über das Anerkennungsverfahren und eine Liste der anerkannten Ratingagenturen öffentlich zugänglich.
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