Artikel 77 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
TITEL V GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTEFÜR DIE BANKENAUFSICHTUND DIE OFFENLEGUNG
KAPITEL 2 Technische instrumente der bankenaufsicht
Abschnitt 3 Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken
Artikel 77
Rückverweise
„Forderung“ bezeichnet in diesem Abschnitt einen Aktivposten oder einen außerbilanziellen Posten.
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