Artikel 76 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a wenden die Kreditinstitute entweder den in den Artikeln 78 bis 83 vorgesehenen Standardansatz oder — sollten die zuständigen Behörden dies gemäß Artikel 84 gestattet haben — den in den Artikeln 84 bis 89 vorgesehenen auf internen Ratings basierenden Ansatz an.
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