Artikel 75 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Unbeschadet des Artikels 136 schreiben die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten vor, dass ihre Eigenmittelausstattung jederzeit gleich der Summe der nachstehenden Eigenkapitalanforderungen sein oder darüber hinausgehen muss:
a) 8 % sämtlicher nach Abschnitt 3 errechneter risikogewichteter Forderungsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko in all ihren Geschäftsfeldern mit Ausnahme des Handelsbuchs und illiquider Aktiva, sofern diese gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/49/EG von den Eigenmitteln abgezogen wurden;
b) die nach Artikel 18 und Kapitel V Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/49/EG ermittelten Eigenkapitalanforderungen für die mit dem Handelsbuch verbundenen Positionsrisiken, Abwicklungsrisiken, Gegenparteiausfallrisiken und — wenn die in den Artikel 111 bis 117 festgelegten Obergrenzen überschritten werden dürfen — für die über diese Grenzen hinausgehenden Großrisiken;
c) die nach Artikel 18 der Richtlinie 2006/49/EG ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko in allen Geschäftsfeldern;
d) die nach Abschnitt 4 ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko in allen Geschäftsfeldern.
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