Artikel 74 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Aktiva und außerbilanzielle Geschäfte nach dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und der Richtlinie 86/635/EWG für Kreditinstitute geltenden Bilanzierungsrahmen bewertet.
2. Unbeschadet der Anforderungen der Artikel 68 bis 72 erfolgen die Berechnungen, mit denen überprüft wird, ob die Kreditinstitute den in Artikel 75 festgelegten Pflichten nachkommen, mindestens zweimal jährlich.
Die Kreditinstitute leiten ihre Ergebnisse samt allen erforderlichen Teildaten an die zuständigen Behörden weiter.
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