Artikel 72 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. EU-Mutterkreditinstitute kommen den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf der Grundlage ihrer konsolidierten Finanzlage nach.
Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterkreditinstituten legen die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten Informationen auf Einzelbasis oder auf unterkonsolidierter Basis offen.
2. Kreditinstitute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, kommen den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf der Basis der konsolidierten Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft nach.
Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften legen die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten Informationen auf Einzelbasis oder auf unterkonsolidierter Basis offen.
3. Die nach den Artikeln 125 und 126 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können beschließen, Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben und auf konsolidierter Basis vergleichbare Informationen über diese Kreditinstitute offen legen, ganz oder teilweise von der Anwendung der Absätze 1 und 2 auszunehmen.
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