Artikel 71 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Unbeschadet der Artikel 68 bis 70 kommen Mutterkreditinstitute in einem Mitgliedstaat den in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie in Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck ihre konsolidierte Finanzlage zugrunde.
2. Unbeschadet der Artikel 68 bis 70 kommen Kreditinstitute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, den in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie in Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck die konsolidierte Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft zugrunde.
Kontrolliert eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat mehr als ein Kreditinstitut, so gilt Unterabsatz 1 nur für diejenigen von ihnen, die nach den Artikeln 125 und 126 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden