Artikel 7 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen.
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