Artikel 68 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Jedes Kreditinstitut kommt den in den Artikeln 22 und 75 und in Abschnitt 5 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis nach.
2. Jedes Kreditinstitut, das im Mitgliedstaat seiner Zulassung und Beaufsichtigung weder ein Tochterunternehmen noch ein Mutterunternehmen ist, und jedes Kreditinstitut, das nicht in die Konsolidierung nach Artikel 73 einbezogen ist, kommt den in den Artikeln 120 und 123 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis nach.
3. Jedes Kreditinstitut, das weder ein Mutter- noch ein Tochterunternehmen ist, und jedes Kreditinstitut, das nicht in die Konsolidierung nach Artikel 73 einbezogen ist, kommt den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis nach.
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