Artikel 67 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
TITEL V GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTEFÜR DIE BANKENAUFSICHTUND DIE OFFENLEGUNG
KAPITEL 2 Technische instrumente der bankenaufsicht
Abschnitt 1 Eigenmittel
Artikel 67
Die Einhaltung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Bedingungen muss zur Zufriedenheit den zuständigen Behörden nachgewiesen werden.
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