Artikel 63 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Der in einem Mitgliedstaat verwendete Eigenmittelbegriff kann sonstige Bestandteile dann einschließen, wenn sie, unabhängig von ihrer rechtlichen oder buchungstechnischen Bezeichnung, folgende Merkmale aufweisen:
a) Das Kreditinstitut kann frei über sie verfügen, um normale geschäftliche Risiken abzudecken, wenn die Verluste und Wertminderungen noch nicht festgestellt wurden;
b) sie sind aus den internen Unterlagen ersichtlich, und
c) ihre Höhe ist von der Geschäftsleitung des Kreditinstituts festgestellt, von unabhängigen Buchprüfern geprüft, den zuständigen Aufsichtsbehörden offen gelegt und ihrer Überwachung unterworfen worden.
2. Als sonstige Bestandteile können auch Titel mit unbestimmter Laufzeit und andere Kapitalbestandteile zugelassen werden, die folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde rückzahlbar;
b) die Schuldvereinbarung stellt sicher, dass das Kreditinstitut die Möglichkeit hat, eine Zinszahlung auf die Schuld aufzuschieben;
c) die Forderungen des Kreditgebers gegenüber dem kreditnehmenden Institut sind den Forderungen aller nicht-nachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig, und
d) die Urkunden über die Ausgabe der Titel stellen sicher, dass die Schulden und ungezahlten Zinsen Verluste ausgleichen können, während gleichzeitig das Kreditinstitut in der Lage sein muss, weiterzuarbeiten;
e) es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt.
Zu diesen Titeln mit unbestimmter Laufzeit und anderen Kapitalbestandteilen kommen außerdem die kumulativen Vorzugsaktien, die nicht unter Artikel 57 Buchstabe h fallen.
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