Artikel 62 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Die Mitgliedstaaten können der Kommission über ihre Fortschritte im Hinblick auf die Festlegung einer gemeinsamen Eigenmitteldefinition berichten. Ausgehend von diesen Berichten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bei Bedarf, bis 1. Januar 2009 einen Vorschlag zur Änderung dieses Abschnitts vor.
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