Artikel 6 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Unbeschadet der Artikel 7 bis 12 legen sie die Zulassungsbedingungen fest und teilen sie der Kommission mit.
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