Artikel 58 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zum Zwecke der Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß Artikel 57 Buchstaben l bis p absehen.
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