Artikel 55 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass gegen Entscheidungen, die gegenüber einem Kreditinstitut in Anwendung der gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können. Dies gilt auch für den Fall, dass über einen Zulassungsantrag, der alle aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.
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