EU-RechtRichtlinienAufnahme und Ausübung der Tätigkeit der KreditinstituteTITEL V GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTEFÜR DIE BANKENAUFSICHTUND DIE OFFENLEGUNGKAPITEL 1 Grundsätze der bankenaufsichtAbschnitt 3 Pflichten der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Jahres- und konsolidierten Abschlüsse betraut sindArtikel 53

Artikel 53

In Kraft seit 20. Juli 2006
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