Artikel 52 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates nicht daran, die in den Artikeln 44 bis 46 genannten Informationen einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich für die Erbringung von Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem ihrer nationalen Märkte anerkannten Stelle zu übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen — oder auch nur möglichen Verstößen — der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis.
Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 44 Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem im vorliegenden Artikel genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden