Artikel 50 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 1 und des Artikels 45 können die Mitgliedstaaten durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungsgesellschaften zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.
Diese Informationen können jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus Gründen der Bankenaufsicht als erforderlich erweist.
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