Artikel 42 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Bei der Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute, die über eine Zweigniederlasung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzland Geschäfte betreiben, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse mit, welche die Aufsicht über die Kreditinstitute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung betreffen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Aufsicht über diese Institute, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit und Begrenzung von Großkrediten, Organisation von Verwaltung und Rechnungslegung und interne Kontrolle zu erleichtern.
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