Artikel 40 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Die Bankenaufsicht über ein Kreditinstitut einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß den Artikeln 23 und 24 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
2. Absatz 1 steht einer Aufsicht auf konsolidierter Basis nach dieser Richtlinie nicht entgegen.
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