Artikel 4 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Kreditinstitut“:
2. „Zulassung“: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstituts auszuüben;
3. „Zweigstelle“: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind;
4. „zuständige Behörden“: diejenigen nationalen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Beaufsichtigungsbefugnis über Kreditinstitute haben;
5. „Finanzinstitut“: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;
6. „Institute“, für die Zwecke von Kapitel 2 Titel V Abschnitte 2 und 3: Institute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG;
7. „Herkunftsmitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem gemäß den Artikeln 6 bis 9 und 11 bis 14 ein Kreditinstitut zugelassen ist;
8. „Aufnahmemitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;
9. „Kontrolle“: das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft, gemäß der Definitionin Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG, oder ein gleich geartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
10. „Beteiligung“ für die Zwecke des Artikels 57 Buchstaben o und p, der Artikel 71 bis 73 und des Kapitels 4 Titel V: eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über Jahresabschlüsse bestimmter Arten von Unternehmen oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
11. „qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung;
12. „Mutterunternehmen“:
13. „Tochterunternehmen“:
14. „Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat“: ein Kreditinstitut, das ein Kredit- oder Finanzinstitut als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem solchen hält und selbst nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;
15. „Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“: eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;
16. „EU-Mutterkreditinstitut“: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;
17. „EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts ist oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanzholdinggesellschaft ist;
18. „öffentliche Stellen“: Nicht-gewerbliche Verwaltungseinrichtungen, die von Zentralstaaten, Gebietskörperschaften oder von Behörden, die in den Augen der zuständigen Behörden die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, getragen werden, oder im Besitz von Zentralstaaten befindliche Unternehmen ohne Erwerbszweck, für die eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, einschließlich selbst verwalteter Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;
19. „Finanzholdinggesellschaft“: ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist;
20. „gemischtes Unternehmen“: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört;
21. „Anbieter von Nebendienstleistungen“: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;
22. „operationelles Risiko“: das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken;
23. „Zentralbanken“ schließen soweit nichts anderes angegeben ist auch die Europäische Zentralbank ein;
24. „Verwässerungsrisiko“: das Risiko, dass sich ein Forderungsbetrag einer angekauften Forderung durch bare oder unbare Ansprüche des Forderungsschuldners vermindert;
25. „Ausfallwahrscheinlichkeit“: Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei im Laufe eines Jahres;
26. „Verlust“ im Sinne von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3: wirtschaftlicher Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;
27. „Verlustquote bei Ausfall (LGD)“: Höhe des Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei;
28. „Umrechnungsfaktor“: Verhältnis zwischen dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage, der bei Ausfall in Anspruch genommen sein und ausstehen wird, zu dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag dieser Zusage, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;
29. „Erwarteter Verlust (EL)“ im Sinne von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3: Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall derGegenpartei oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls;
30. „Kreditrisikominderung“: ein Verfahren, das ein Kreditinstitut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Forderungen seines Bestands verbundene Kreditrisiko herabzusetzen;
31. „Besicherung mit Sicherheitsleistung“: Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall der Gegenpartei oder bei bestimmten anderen, mit der Gegenpartei zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögensgegenstände oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Bereitstellung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Forderungsbetrag auf die Differenz zwischen dem Forderungsbetrag und dem Betrag einer Forderung gegen das Kreditinstitut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen;
32. „Absicherung ohne Sicherheitsleistung“: Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko durch die Zusage eines Dritten vermindert, bei Ausfall der Gegenpartei oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten;
33. „Pensionsgeschäft“: jedes Geschäft im Rahmen einer Vereinbarung, die unter die Definition von „Pensionsgeschäft“ oder „umgekehrtes Pensionsgeschäft“ des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2006/49/EG fällt;
34. „Wertpapier- oder Warenleihgeschäft“: jedes Geschäft, das unter die Definition von „Wertpapierverleihgeschäft“, „Warenverleihgeschäft“, „Wertpapierleihgeschäft“ oder „Warenleihgeschäft“ des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2006/49/EG fällt;
35. „bargeldnahes Instrument“: ein vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestelltes Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument;
36. „Verbriefung“: Transaktion oder Struktur mit nachstehend genannten Charakteristika, bei dem das mit einer Forderung oder einem Pool von Forderungen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird:
37. „traditionelle Verbriefung“: Verbriefung, bei der die verbrieften Forderungen wirtschaftlich auf eine Zweckgesellschaft übertragen werden, welche Wertpapiere emittiert. Dabei überträgt das originierende Kreditinstitut das Eigentum an den verbrieften Forderungen oder gibt Unterbeteiligungen ab. Die ausgegebenen Wertpapiere stellen für das originierende Kreditinstitut keine Zahlungsverpflichtung dar;
38. „synthetische Verbriefung“: Verbriefung, bei der die Unterteilung in Tranchen durch Kreditderivate oder Garantien erreicht wird und der Forderungspool in der Bilanz des originierenden Kreditinstituts verbleibt;
39. „Tranche“: vertraglich festgelegtes Segment des mit ein oder mehreren Forderungen verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment — lässt man Sicherheiten, die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen Segmenten gestellt werden, außer Acht — mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Segmente;
40. „Verbriefungsposition“: eine Risikoposition in einer Verbriefung;
41. „Originator“:
42. „Sponsor“: Kreditinstitut, bei dem es sich nicht um einen Originator handelt, das ein forderungsgedecktes Geldmarktpapier-Programm oder ein anderes Verbriefungsprogramm, bei dem Forderungen Dritter aufgekauft werden, auflegt und verwaltet;
43. „Bonitätsverbesserung“: vertragliche Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber einem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen, die durch nachrangigere Verbriefungstranchen und andere Arten der Besicherung erzielt werden;
44. „Zweckgesellschaft“: eine Treuhandgesellschaft oder ein sonstiges Unternehmen, die kein Kreditinstitut ist und zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, deren Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist, deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des originierenden Kreditinstituts zu trennen, und deren wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können;
45. „Gruppe verbundener Kunden“:
46. „enge Verbindung“: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auf eine der folgenden Weisen miteinander verbunden sind:
47. „anerkannte Börsen“: Börsen, die von den zuständigen Behörden als solche anerkannt sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:
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