EU-RechtRichtlinienAufnahme und Ausübung der Tätigkeit der KreditinstituteTITEL IV BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERNAbschnitt 2 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter BasisArtikel 39

Artikel 39

In Kraft seit 20. Juli 2006
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