Artikel 35 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Bei Widerruf der Zulassung werden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats davon unterrichtet; sie treffen entsprechende Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut nicht neue Tätigkeiten im Gebiet dieses Mitgliedstaats aufnimmt und die Interessen der Einleger gewahrt werden.
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