Artikel 33 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 30 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen interessierten Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen umgehend unterrichtet.
Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der interessierten Mitgliedstaaten beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.
Keine Ergebnisse gefunden