EU-RechtRichtlinienAufnahme und Ausübung der Tätigkeit der KreditinstituteTITEL III BESTIMMUNGEN ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRAbschnitt 5 Befugnisse der zuständigen Behörden des AufnahmeMitgliedstaatsArtikel 30

Artikel 30

In Kraft seit 20. Juli 2006
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Artikel 30 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute | GesetzeFinden.at