Artikel 21 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
Rückverweise
1. Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis davon, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, so unterrichtet es die zuständigen Behörden über diesen Erwerb/diese Veräußerung.
Ferner unterrichtet es die zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.
2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, falls der durch die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Personen ausgeübte Einfluss sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können in einstweiligen Verfügungen, Sanktionen für die Institutsleiter oder der Suspendierung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehalten werden, bestehen.
Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen.
Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.
3. Bei der Bestimmung einer qualifizierten Beteiligung und der anderen in diesem Artikel genannten Beteiligungsquoten werden die in Artikel 92 der Richtlinie 2001/34/EG erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.
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