Artikel 20 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den geplanten Betrag ihrer Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person unterrichtet die zuständigen Behörden ebenfalls, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu senken, dass die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten würdenoder das Kreditinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.
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