Artikel 2 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
Diese Richtlinie gilt nicht für:
die Zentralbanken der Mitgliedstaaten,
Postscheckämter,
in Belgien das „Institut de Réescompte et de Garantie/Herdiscontering- en Waarborginstituut“,
in Dänemark den „Dansk Eksportfinansieringsfond“, den „Danmarks Skibskreditfond“, den „Dansk Landbrugs Realkreditfond“ und den „KommuneKredit“,
in Deutschland die „Kreditanstalt für Wiederaufbau“, Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die auf Grund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,
in Griechenland die „Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων“ (Tamio Parakatathikon kai Danion),"
in Spanien das „Instituto de Crédito Oficial“,
in Frankreich die „Caisse des dépôts et consignations“,
in Irland die „credit unions“ und „friendly societies“,
in Italien die „Cassa depositi e prestiti“,
in Lettland die „krājaizdevu sabiedrības“, d. h. die Unternehmen, die nach dem „krājaizdevu sabiedrību likums“ als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern anbieten,
in Litauen andere „kredito unijos“ als der „Centrinė kredito unija“,
in Ungarn die „Magyar Fejlesztési Bank Rt.“ und die „Magyar Export-Import Bank Rt.“,
in den Niederlanden die „Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV“, die „NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij“, die „NV Industriebank Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering“ und die „Overijsselse Ontwikkelingsmaatschappij NV“,
in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die „Österreichischen Kontrollbank AG“,
in Polen die „Spółdzielcze Kasy Oszczędnościowo –Kreditowe“ und die „Bank Gospodarstwa Krajowego“.
in Portugal die „Caixas Económicas“, die seit dem 1. Januar 1986 bestehen, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Aktiengesellschaften haben, und der „Caixa Económica Montepio Geral“,
in Finnland die „Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB“ und die „Finnvera Oyj/Finnvera Abp“,
in Schweden die „Svenska Skeppshypotekskassan“,
im Vereinigten Königreich die „National Savings Bank“, die „Commonwealth Development Finance Company Ltd“, die „Agricultural Mortgage Corporation Ltd“, die „Scottish Agricultural Securities Corporation Ltd“, die „Crown Agents for overseas governments and administrations“, „credit unions“ und „municipal banks“.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise