Artikel 19 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
Rückverweise
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu halten, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den Betrag dieser Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person unterrichtet ebenfalls die zuständigen Behörden, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten würden oder das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen würde.
Unbeschadet des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die betreffende Person den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die zuständigen Behörden keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem diese Absichten verwirklicht werden müssen.
2. Soll eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einem Kreditinstitut, einem Versicherungsunternehmen oder einer Wertpapierfirma, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben werden und würde das Kreditinstitut, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so geht der Bewertung des Erwerbs die in Artikel 15 vorgesehene Konsultation voraus.
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