Artikel 17 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
Rückverweise
1. Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn das Institut:
a) von der Zulassung binnen zwölf Monaten keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;
b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf andere ordnungswidrige Weise erhalten hat;
c) die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;
d) nicht mehr über ausreichende Eigenmittel verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, bietet;
e) wenn ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt, oder
2. Jeder Entzug einer Zulassung wird begründet und den Betroffenen mitgeteilt. Der Entzug wird der Kommission gemeldet.
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