Artikel 158 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
1. Die Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der in Anhang XV Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang XV Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.
2. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang XIV zu lesen.
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