Artikel 155 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
Bis zum 31. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten für Kreditinstitute, bei denen der Indikator für das Geschäftsfeld Handel („Trading and Sales“) bei mindestens 50 % der nach Anhang X Teil 2 Nummern 1 bis 7 für alle Geschäftsfelder insgesamt ermittelten Indikatoren liegt, für das Geschäftsfeld Handel einen Wert von 15 % ansetzen.
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