Artikel 152 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
1. Kreditinstitute, die ihre risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 errechnen sorgen dafür, dass ihre Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Beträge unterschreitet.
2. Kreditinstitute, die Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko, wie in Artikel 105 dargelegt, mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermitteln, sorgen dafür, dass ihre Eigenmittelausstattung im zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Beträge unterschreitet.
3. 15. März 1993
ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
1. Januar 2007
4. In dem in Absatz 1 genannten zweiten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 90 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.
5. In dem in Absatz 1 genannten dritten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 80 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.
6. Um Unterschieden bei der Eigenmittelberechnung nach den Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und der Eigenmittelberechnung gemäß dieser Richtlinie, bei der erwartete und unerwartete Verluste im Rahmen der Artikel 84 bis 89 gesondert behandelt werden, Rechnung zu tragen, erfolgt die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 auf Basis der voll angepassten Eigenmittelbeträge, in denen diese Unterschiede berücksichtigt werden.
7. Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 gelten die Artikel 68 bis 73.
8. Die Kreditinstitute können bis zum 1. Januar 2008 anstelle der Artikel des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 (Standardansatz) die Artikel 42 bis 46 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung vor dem 1. Januar 2007 anwenden.
9. Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so gilt in Bezug auf die Richtlinie 2000/12/EG Folgendes:
a) es gelten die Bestimmungen der Artikel 42 bis 46 dieser Richtlinie in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung;
b) der in Artikel 42 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte „risikogewichtete Wert“ bedeutet „risikogewichteter Forderungsbetrag“;
c) die nach Artikel 42 Absatz 2 dieser Richtlinie ermittelten Werte werden als risikogewichtete Forderungsbeträge betrachtet;
d) „Kreditderivate“ werden in die Liste der Geschäfte „mit hohem Kreditrisiko“ in Anhang II dieser Richtlinie aufgenommen, und
e) die Behandlung nach Artikel 43 Absatz 3 dieser Richtlinie gilt für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Derivate unabhängig davon, ob es sich dabei um bilanz- oder außerbilanzmäßige Geschäfte handelt, und die nach Anhang III ermittelten Werte werden als risikogewichtete Forderungsbeträge betrachtet.
10. Wird die in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so gilt in Bezug auf Forderungen, bei denen der Standardansatz zum Einsatz kommt, Folgendes:
a) Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (Anerkennung von Kreditrisikominderung) findet keine Anwendung;
b) Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 (Behandlung von Verbriefungen) kann von den zuständigen Behörden außer Kraft gesetzt werden.
11. Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so wird die in Artikel 75 Buchstabe d vorgesehene Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko prozentual herabgesetzt, wobei der Prozentsatz dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen des Kreditinstituts, für die unter Rückgriff auf die in Absatz 8 genannte Möglichkeit risikogewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht.
12. Nimmt ein Kreditinstitut bei der Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge für all seine Forderungen die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch, so können die Artikel 48 bis 50 der Richtlinie 2000/12/EG (Großkredite) angewandt werden, wie sie vor dem 1. Januar 2007 bestanden;
13. Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so sind Verweise auf die Artikel 46 bis 52 dieser Richtlinie als Verweise auf die Artikel 42 bis 46 der Richtlinie 2000/12/EG zu lesen wie sie vor dem 1. Januar 2007 bestanden.
14. Wird das in Absatz 8 genannte Wahlrecht ausgeübt, finden die Artikel 123, 124, 145 und 149 vor dem dort genannten Datum keine Anwendung.
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