Artikel 151 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
TITEL VI AUSÜBUNGSBEFUGNISSE
Artikel 151
1. ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.
2. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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