Artikel 147 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Die in Artikel 145 vorgeschriebenen Angaben werden von den Kreditinstituten mindestens einmal jährlich veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt so früh wie möglich.
2. Die Kreditinstitute entscheiden ferner, ob in Anbetracht der in Anhang XII Teil 1 Nummer 4 genannten Kriterien eine häufigere Veröffentlichung als gemäß Absatz 1 erforderlich ist.
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