Artikel 144 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Die zuständigen Behörden veröffentlichen die folgenden Informationen:
a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden;
b) die Art und Weise, in der die im Gemeinschaftsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden;
c) die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der in Artikel 124 genannten Überprüfung und Bewertung verfahren, und
d) unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt 2 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten.
Die nach Absatz 1 gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich der Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Die Angaben werden in einem gemeinsamen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die Angaben sind über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar.
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