Artikel 140 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Wenn ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Zulassung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen sich diese Behörden alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.
2. Die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erlangten Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2.
3. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden erstellen eine Liste der in Artikel 71 Absatz 2 genannten Finanzholdinggesellschaften. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.
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