Artikel 14 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
Rückverweise
Jede Zulassung wird der Kommission mitgeteilt.
Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einer Liste aufgeführt. Die Kommission sorgt dafür, dass diese Liste im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auf dem jeweils neuesten Stand gehalten wird.
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