Artikel 136 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Die zuständigen Behörden verpflichten jedes Kreditinstitut, das den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügt, frühzeitig die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden u. a. die folgenden Möglichkeiten:
a) sie können die Kreditinstitute verpflichten, mehr Eigenmittel vorzuhalten als die in Artikel 75 festgelegte Mindestausstattung;
b) sie können die Verstärkung der in den Artikeln 22 und 123 vorgesehenen Regelungen, Prozesse, Mechanismen und Strategien verlangen;
c) sie können von den Kreditinstituten verlangen, eine spezielle Risikovorsorge zu treffen oder in Bezug auf die Eigenkapitalanforderungen für ihre Aktiva eine spezielle Behandlung vorzusehen;
d) sie können den Geschäftsbereich, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Kreditinstituten einschränken, und
e) sie können die Herabsetzung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Kreditinstituten verbundenen Risikos verlangen.
Diese Maßnahmen werden vorbehaltlich des Kapitels 1 Abschnitt 2 getroffen.
2. Die zuständigen Behörden belegen zumindest die Kreditinstitute, die den Anforderungen der Artikel 22, 109 und 123 nicht genügen oder bei denen in Bezug auf Artikel 124 Absatz 3 ein negatives Ergebnis festgestellt wurde, mit einer speziellen, über die in Artikel 75 festgelegte Mindestausstattung hinausgehenden Eigenkapitalanforderung, wenn andere Maßnahmen allein nicht dazu führen dürften, die Regeln, Verfahren, Mechanismen und Strategien innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausreichend zu verbessern.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden