Artikel 135 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen müssen.
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