Artikel 132 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufsichtsfunktionen wesentlich oder zweckdienlich sind. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen vor.
Informationen gemäß Unterabsatz 1 gelten als zweckdienlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat wesentlich beeinflussen könnten.
Insbesondere übermitteln die Behörden, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständig sind, den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Töchter dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.
Die in Unterabsatz 1 genannten wesentlichen Informationen umfassen insbesondere Folgendes:
a) Offenlegung der Gruppenstruktur aller größeren Kreditinstitute einer Gruppe (mit allen größeren in dieser Gruppe vertretenen Kreditinstituten) und Nennung der für diese Kreditinstitute zuständigen Behörden;
b) Angabe der Verfahren, nach denen bei den Kreditinstituten einer Gruppe Informationen gesammelt und diese Informationen überprüft werden;
c) ungünstige Entwicklungen bei Kreditinstituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Kreditinstituten ernsthaft schaden könnten, und
d) größere Sanktionen und außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie getroffen haben, einschließlich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 136 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 105 mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes.
2. Die Behörde, die für die Beaufsichtigung der von einem EU-Mutterkreditinstitut kontrollierten Kreditinstitute zuständig ist, setzt sich wann immer möglich mit der in Artikel 129 Absatz 1 genannten Behörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Umsetzung der in dieser Richtlinie genannten Ansätze und Methoden benötigt und Letztere bereits über diese verfügen könnte.
3. Vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeiten einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, konsultieren die betreffenden Behörden einander in Bezug auf folgende Punkte:
a) Änderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Führungsstruktur der Kreditinstitute einer Gruppe, die von den zuständigen Behörden gebilligt oder zugelassen werden müssen, und
b) größere Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen der zuständigen Behörden einschließlich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 136 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 105 mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes.
Bei der Anwendung des Buchstaben b wird stets die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde konsultiert.
In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage stellen könnte, kann eine zuständige Behörde beschließen, von einer Konsultation abzusehen. In diesem Fall setzt die zuständige Behörde die anderen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.
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