EU-RechtRichtlinienAufnahme und Ausübung der Tätigkeit der KreditinstituteTITEL V GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTEFÜR DIE BANKENAUFSICHTUND DIE OFFENLEGUNGKAPITEL 4 Beaufsichtigung und offenlegung durch die zuständigen behördenAbschnitt 1 BeaufsichtigungArtikel 132

Artikel 132

In Kraft seit 20. Juli 2006
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