Artikel 130 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Bei Eintritt einer Krisensituation innerhalb einer Bankengruppe, die die Stabilität und Integrität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in dem Unternehmen der Gruppe zugelassen wurden, untergraben könnte, alarmiert die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde vorbehaltlich des Kapitels 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die in Artikel 49 Buchstabe a und in Artikel 50 genannten Behörden. Diese Verpflichtung gilt für alle Behörden, die nach den Artikeln 125 und 126 für die Beaufsichtigung einer bestimmten Gruppe zuständig sind, sowie die in Artikel 129 Absatz 1 genannte zuständige Behörde. So weit wie möglich nutzt die zuständige Behörde bestehende Informationskanäle.
2. Benötigt die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so nimmt diese wann immer möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert werden.
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