Artikel 13 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gliederung
Rückverweise
Jede Entscheidung, die Zulassung nicht zu erteilen, wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der für den Beschluss erforderlichen Angaben durch den Antragsteller bekannt gegeben. Auf jeden Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang entschieden.
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