Artikel 129 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
1. Neben ihren Verpflichtungen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie übernimmt die Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist, folgende Aufgaben:
a) sie koordiniert in Normal- und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und wesentlicher Informationen, und
b) sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Normal- und Krisensituationen, einschließlich der in Artikel 124 genannten Tätigkeiten, bei denen sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet.
2. Ersucht ein EU-Mutterkreditinstitut mit seinen Tochterunternehmen oder die Gesamtheit der Tochterunterunternehmen einer EU-Finanzholdinggesellschaft um eine Erlaubnis gemäß Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 oder Artikel 105 oder Anhang III Teil 6, so entscheiden die zuständigen Behörden nach umfassender Abstimmung gemeinsam darüber, ob diesem Antrag stattgegeben wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte.
Die in Unterabsatz 1 genannten Anträge werden ausschließlich an die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde gerichtet.
Die zuständigen Behörden setzen alles daran, innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen. Diese gemeinsame Entscheidung wird dem Antragsteller zusammen mit einer vollständigen Begründung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 zugeleitet.
Der in Unterabsatz 3 genannte Zeitraum beginnt mit dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1. Diese leitet den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiter.
Liegt innerhalb von sechs Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, so entscheidet die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde allein über den Antrag. Diese Entscheidung wird in einem Dokument, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt, dargelegt. Die Entscheidung wird dem Antragsteller und den übrigen zuständigen Behörden durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 zugeleitet.
Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 5 werden als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten angewendet.
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