Artikel 128 — Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Gibt es in den Mitgliedstaaten mehr als eine für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständige Behörde, so ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.
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